#018 SiGeKo ordnet zusätzliche Seuchenschutzmaßnahmen an

#018 SiGeKo ordnet zusätzliche Seuchenschutzmaßnahmen an! Wer trägt die Kosten?

von Frank Zillmer   -   29.04.2020
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Zusätzliche Seuchenschutzmaßnahmen führen bei den Bauunternehmen zu Mehrkosten:
  • Produktivitätsverluste durch Abstandsregelungen
  • zusätzliche Toiletten und Waschgelegenheiten
  • mehr Pausenräume
  • … 

Diese Maßnahmen sind auch behördlich vorgeschrieben. 

Wer trägt die Mehrkosten?



SiGeKo Wer trägt die Mehrkosten

Sofern der Vertrag vor dem 8.3.2020 geschlossen worden ist, hat der Auftragnehmer den Mehraufwand, der durch die zusätzlichen Seuchenschutzmaßnahmen in der Corona-Krise entsteht sicherlich nicht einkalkuliert. Dann stellt sich die Frage: , ob der Auftraggeber Kosten erhöhende Anordnungen getroffen hat und ob ihm die Anordnung seines SiGeKo insoweit zuzurechnen ist. 
Konkrete Anordnungen der Seuchenschutzbehörden sind dem Auftraggeber nicht zuzuordnen. 

Hat der Auftraggeber die Kosten erhöhende Anordnung getroffen?

Können die Kosten, die durch die Anordnung des SiGeKo entstehen, dem Auftraggeber zugerechnet werden?


Nein. 

Konkrete Anordnungen der Seuchenschutzbehörden sind dem Auftraggeber nicht zuzuordnen. 

In solchen Fällen gibt es keinen Anspruch auf Vergütungsanpassung.


Darüber hinausgehende Anordnungen des SiGeKo setzen aber auch nur Regelungen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz um. Diese muss der Auftragnehmer ohnehin einhalten. 

Verschärfung der Regeln nach Vertragsschluss


Werden diese Regelungen nach Vertragsschluss verschärft und entstehen hierdurch Mehrkosten, gibt es keinen Anspruch gegen den Auftraggeber, weil ihm diese Mehrkosten nicht zuzurechnen sind.

Behinderung anmelden, wenn der SiGeKo „übertreibt“


„Übertreibt“ der SiGeKo mit Anordnungen ohne rechtfertigenden Grund, sollte der Auftragnehmer beim Auftraggeber Behinderung anmelden und Bedenken anzeigen. 

Berufsgenossenschaft einschalten

Es bietet sich zur zügigen Streitbeilegung an, in solchen Fällen über die Berufsgenossenschaft eine Klärung herbeizuführen. Extremfälle können dann dazu führen, dass der Auftraggeber Mehrkosten tragen muss, für die er beim SiGeKo aufgrund einer Vertragsverletzung Regress nehmen kann. Das werden aber grade in dieser Situation kaum praxisrelevante extreme Ausnahmefälle sein.

Denken Sie bei dem Abschluss neuer Verträge bitte daran, den erhöhten Hygieneaufwand einzukalkulieren!


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