Dieses Seminar bieten wir als Inhouse-Seminar an.
Inhouse-Seminare ...
Architekten und Ingenieure kennen es alle:
Während der Baumaßnahmen hat der Auftraggeber neue Wünsche und es entstehen geänderte oder zusätzliche Leistungen. Auch kann der Bauherr dafür verantwortlich sein, dass sich Planungs- und Bauzeiten ändern.
In diesem Seminar erfahren Architekten und Ingenieure, wie sie diese nicht im Leistungsumfang enthaltenden Tätigkeiten als Honorarnachträge geltend machen können. Der Bereich der Nachträge ist im Architektenrecht unbefriedigend und unvollständig geregelt.
Sie erfahren in diesem Seminar, was sie vertraglich regeln können, um
- für längere Vertragslaufzeiten,
- zusätzliche oder
- geänderte Leistungen
auch ein zusätzliches
oder
höheres Honorar zu erhalten.
Für Architektenverträge und Ingenieurverträge gilt das Bauvertragsrecht
Bauverträge sowie Architekten- und Ingenieurverträge sind eine besondere Art von Werkverträgen. Hierbei sind unter anderem auch vertragstypische Pflichten, Anordnungsrechte des Auftraggebers (Bestellers) zur Änderung des Vertrages und Regeln für eine daraus resultierende Vergütungsanpassung eingeführt worden.
Architekten und Ingenieure lernen,
typische Nachtragssituationen zu erkennen
- Geänderte Leistungen
- Zusätzliche Leistungen
- Einarbeitung in - und Überprüfung von - Planungen Dritter
- Unterbrechung der Vertragsdurchführung durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers
- Unterbrechung von Arbeiten in Bauabschnitten bei mehreren Gebäuden, die von einem Auftrag umfasst werden
- Grundleistungen oder besonders zu vergütende Besondere Leistungen
Architekten und Ingenieure erfahren,
was sie zusätzlich vertraglich regeln sollten
- Zusatzhonorar Dokumentationspflichten
- Zusatzhonorar Kostenkontrolle
- Zusatzhonorar Terminplanung und –Kontrolle
Die bisherige Rechtslage zu Honorarnachträgen und die
Änderungen durch die HOAI 2021
Zu unterscheiden ist
- das Vertragsrecht – geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und
- das Honorarrecht – geregelt in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).
Oft kommt es im Laufe von Baumaßnahmen zu Kostensteigerungen
und damit zur Anhebung von anrechenbaren Kosten aufgrund nachträglicher Wünsche des Auftraggebers.
Honorar und Honorarnachträge nach dem neuen Bauvertragsrecht
Der Architektenvertrag und der Ingenieurvertrag im
Baurecht seit 2018
Der Architekten- und Ingenieurvertrag ist 2018 erstmals im BGB als besonderer Werkvertrag aufgenommen worden und hat besondere Regelungen erhalten, die nur für diese Vertragsart gelten.
Das Anordnungsrecht des Bestellers / Auftraggebers
Der Auftraggeber darf nach § 650 b BGB nunmehr in das vereinbarte Leistungsziel eingreifen.
Die Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 4.7.2019 und der HOAI 2021
Auswirkung der Entscheidung
- auf laufende Verträge
- auf künftige Verträge
- auf bereits anhängige Honorarprozesse
Weitere Ansprüche nach der HOAI 2021
Bauen im Bestand
Keine Nachtragsregelungen im engeren Sinne stellen die Regelungen zum Bauen im Bestand dar. Mit den Regelungen soll aber der zusätzliche Aufwand honoriert werden, der beim Bauen im Bestand zwangsläufig durch die planerische und gestalterische Ermittlung und Einbeziehung der vorhandenen Bauteile entsteht: Hierzu dient der Umbauzuschlag.
Auch für diese Regelungen ist die Entscheidung des EuGH von Bedeutung.
Bonushonorar
Ebenfalls keinen Nachtrag im engeren Sinne stellt die Möglichkeit dar, ein Bonushonorar zu vereinbaren.
Teilleistungen
Die HOAI unterteilt die Leistungsphasen zwar in verschiedene Teilleistungen, bewertet diese Teilleistungen jedoch nicht. Das hat zu der Einführung von Teilleistungstabellen wie z.B. von Siemon geführt.