Die Haftung ist nicht in der Landesbauordnung (LBO) geregelt, sondern im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) , soweit es um Gewährleistung und Schadenersatz geht - und im Strafgesetzbuch (StGB), soweit es um die strafrechtliche Haftung geht.
In der LBO aller Bundesländer ist u.a. geregelt, dass nur zugelassene Bauprodukte verwendet werden dürfen oder eine Zulassung im Einzelfall erfolgt ist. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit nach der LBO dar.
Eine unzulässige Befestigung von Geländern ist nach dem BGB eine mangelhafte Leistung, denn Planungs- und Bauleistungen müssen immer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, selbst wenn das nicht ausdrücklich im Vertrag beschrieben ist.
Verwendet ein Handwerker also nicht zugelassene Dübel oder „mischt“ er innerhalb eines zugelassenen Systems nicht zum System gehörige Dübel ein, ist seine Leistung mangelhaft. Er muss nachbessern und haftet für entstandene Schäden.
Hierfür haftet er nach dem BGB grundsätzlich 5 Jahre, nach der VOB/B grundsätzlich 4 Jahre beginnend mit der Abnahme der Leistung.
Verwendet der Handwerker andere als ausdrücklich vereinbarte Baustoffe, riskiert er eine Arglisthaftung:
Er wird von der Rechtsprechung so behandelt, als habe er einen Mangel arglistig verschwiegen. Die Haftung dauert in so einem Fall 3 Jahre ab Kenntnis des Auftraggebers von dem Mangel – regelmäßig aber maximal 10 Jahre und bei Personenschäden bis zu 30 Jahre.
Architekten und Ingenieure müssen ebenfalls richtig und vollständig planen und ausschreiben.
Ansonsten ist ihre Planungsleistung mangelhaft – Gewährleistung nach BGB hierfür 5 Jahre ab Abnahme der Architekten- oder Ingenieurleistung. Diese Abnahme wird oft vergessen…
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Objektüberwacher bzw. Bauleiter in Leistungsphase 8 (nach HOAI), welche die Bauleistung u.a. auf ihre Mangelfreiheit zu überwachen haben, müssen nicht jede handwerkliche Tätigkeit überwachen, aber alle schadensgeneigten Leistungen. Hierzu gehören nicht nur z.B. Abdichtungs- und Brandschutzthemen, sondern auch statische Fragen.
Das umfasst auch die Befestigung von Geländern und Absturzsicherungen.
Gewährleistungshaftung auch hier 5 Jahre nach BGB, beginnend mit der Abnahme der Architekten- oder Ingenieurleistung.
Der Bauleiter trägt eine enorme Verantwortung für das wirtschaftliche Gelingen eines jeden Bauvorhabens und ist der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt.
Das Seminar klärt, wofür der Bauleiter haftet und grade stehen muss und wie er auf der Baustelle richtig reagiert, um Haftungsrisiken und Haftungsfallen für sich und seinen Betrieb zu vermeiden.
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Ist der Architekt, Ingenieur oder Bauunternehmer auch „Bauleiter nach LBO“, hat er -der Bauaufsichtsbehörde gegenüber- zusätzliche öffentlich-rechtliche Pflichten übernommen:
Er hat die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften (Keine Verwendung nicht zugelassener Baustoffe und Beachtung „durch Verwaltungsvorschrift als technische Baubestimmungen eingeführte technische Regeln“, § 3 LBO) zu überwachen.
Zu diesen Regeln gehören auch Statik-Normen. Außerdem muss er (zusammen mit dem SiGeKo) die Sicherheit auf der Baustelle gewährleisten. Verstöße hiergegen stellen ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit nach LBO dar.
Kommt jemand zu Schaden, weil ein Geländer versagt, prüft die Staatsanwaltschaft, ob jemandem eine fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung vorgeworfen werden kann. Ermittelt wird gegen alle Beteiligten, also Handwerker, Planer, Statiker, Bauleiter, Bauleiter LBO usw.
Strafbar macht sich, wer gegen eine Pflicht verstoßen hat und hierdurch ein Mensch verletzt oder gar getötet wurde. Prüfungsmaßstab sind u.a. Bauvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, DIN-Normen, VDI-Normen usw., die jeder in seinem Verantwortungsbereich einzuhalten hat.
Oft übersehen wird der Straftatbestand der Baugefährdung, § 319 StGB:
Danach macht sich schon strafbar, wer „bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet“.
Fahrlässigkeit reicht hier schon aus; es muss auch noch nicht einmal zu einem Schaden gekommen sein!
Während zivilrechtliche Schadenersatzansprüche regelmäßig von der Haftpflichtversicherung reguliert werden, geht keine Versicherung für Sie ins Gefängnis:
Neben einem Inhaber eines Architekten- oder Ingenieurbüros oder einer Baufirma können auch dort Angestellte in die strafrechtliche Haftung geraten.
Vor der strafrechtlichen Haftung schützt übrigens auch keine Vereinbarung mit dem Auftraggeber:
Wer mit dem Auftraggeber nach entsprechender Bedenkenhinweise vereinbart, billigere Dübel zu verarbeiten, um Geld zu sparen, mag die Gewährleistung vermeiden – verletzte Menschen, Krankenkassen, Unfallversicherungen usw. werden trotzdem ihre Ansprüche gegen den Handwerker oder Planer durchsetzen können.
Die Haftpflichtversicherung wird sich über eine solche Vereinbarung auch freuen:
Fazit: Geländer und Absturzsicherungen müssen fachgerecht geplant und hergestellt werden, ihre Herstellung ist sorgfältig zu überwachen. Es dürfen nur zugelassene Systeme verwendet werden und die Herstellervorschriften müssen beachtet werden. Das gilt nicht nur für die später verbleibenden Geländer und Absturzsicherungen, sondern auch für temporäre Absturzsicherungen in der Bauphase.
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Impulsgeber für diesen Artikel war Eckehard Scheller mit einem Beitrag auf Linkedin. Er ist Bauingenieur und als Experte für Dübeltechnik auch als Referent tätig. Herr Scheller hat uns seine Fotos für diese Seite zur Verfügung gestellt. Auch auf diesem Weg vielen Dank für die Fotos und den netten Austausch, der dadurch entstanden ist.
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Ulrike Zillmer
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