Heizkörper werden unter Fenstern montiert, weil sie dort ihre größte Wirkung entfalten.
Allerdings werden in den Landesbauordnungen Mindesthöhen von Brüstungen verlangt, damit ein Herausfallen erschwert wird.
Abhängig von der Absturzhöhe liegen die geforderten Brüstungshöhen in den Bundesländern bei 80 cm bis 1,10 m. Das bedeutet:
Die Oberkante eines Heizkörpers ist in der Regel niedriger und liegt eher bei 60 cm bis 70 cm.
Sie müssen den unbestimmten Rechtsbegriff eigenverantwortlich auslegen und so planen und bauen, dass keine Steighilfen vorhanden sind, die ein Überklettern ermöglichen.
Der Bauleiter trägt eine enorme Verantwortung für das wirtschaftliche Gelingen eines jeden Bauvorhabens und ist der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt.
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Foto: Eckehard Scheller
Gemessen wird von der Oberkante besteigbarer Flächen, z.B. bei waagerechten Rohrverkleidungen in Badezimmern also ab deren Oberkante. Keine ausdrücklichen Regelungen finden sich zu Heizkörpern.
Zu einem Umbau zwingende Urteile habe ich nur insoweit gefunden, als dass dort Podeste (wie auch z.B. im Badezimmer in Form von waagrechten Rohrverkleidungen) vorhanden waren, die zum Besteigen und Betreten bestimmt oder geeignet sind.
Ein typischer Platten-Heizkörper ist aber ersichtlich nicht zum Betreten bestimmt.
Eine typische Platten-Heizung ist auch in keinem mir bekannten Urteil als Kletterhilfe oder als zum Begehen geeignet angesehen worden. Das wird anders zu beurteilen sein bei Handtuchtrockner-Heizkörpern, die von Kleinkindern als Leiter genutzt werden können.
Einen typischen Heizkörper würde ich daher nicht als besteigbare waagerechte Fläche ansehen wie z.B. eine Fensterbank: Die Fläche (Tiefe) und die Festigkeit laden niemanden zum Besteigen ein und Kleinkinder können auch mit Hilfe von Stühlen usw. die Höhe von 70 cm überwinden. Daher gelten besondere Aufsichtspflichten wie das nicht vollständige Öffnen oder Abschließen von Fenstern zur elterlichen Sorgfaltspflicht ebenso wie das Beaufsichtigen.
In einer Veröffentlichung des BVS (Bundesverband der Sachverständigen, Fachbereich Bau, BVS Standpunkt Brüstungs- und Geländerhöhen 8-2015) heißt es unter Ziffer 9.8, dass dann, "wenn bei Brüstungen oberhalb von 60 cm bis zur erforderlichen Umwehrungshöhe kein Stab oder ähnliches Hilfsmittel zum Hochziehen der Kleinkinder vorhanden ist, das Maß von 70 cm auf 60 cm reduziert werden kann. Besondere Einzelregelungen von Landesbauordnungen bleiben hiervon unberührt".
Damit ließe sich auch ein 60 cm bis 65 cm hoher Heizkörper vor einer Brüstung rechtfertigen, der die 70 cm unterschreitet.
Der sicherste Weg ist naturgemäß immer die Einhaltung der Mindestmaße - hier jedenfalls der 70 cm.
Der Bauleiter trägt eine enorme Verantwortung für das wirtschaftliche Gelingen eines jeden Bauvorhabens und ist der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt.
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Ulrike Zillmer
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