Die EU-Kommission hat die Bundesrepublik Deutschland vor dem EuGH verklagt, weil der festgelegte Mindestsatz in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) für verschiedene Leistungen nach ihrer Auffassung eine gesetzliche Preisvorschrift darstelle, die gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstoße. Neuen Dienstleistern würde damit der Marktzugang erschwert. Kundengewinnung durch niedrige Preise sei ebenso unmöglich wie qualitativ besonders hochwertige Leistungen über dem Höchstsatz abzurechnen.
Die Bundesrepublik befürchtet jedoch Qualitätseinbußen beim Entfall der Mindestsätze.
Hat die Klage Erfolg
müsste die Bundesregierung aufgrund eines EuGH-Urteils die HOAI ändern. Die Bundesregierung müsste die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze abschaffen.
Für bestehende Verträge gilt dann Folgendes:
Ein Architekt, der eine unter den Mindestsätzen liegende Vergütung vereinbart hat, wird dann nicht mehr –wie bisher– die Möglichkeit haben, den Mindestsatz einzuklagen: Sein Auftraggeber wird einwenden können, die HOAI verstoße gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie und der darin geregelte Mindestpreis sei unwirksam.
Für bestehende Verträge, die eine Vergütung nach den Regeln der HOAI vorsehen, ändert sich in aller Regel nichts.
Für künftige Verträge ist zu beachten, dass beim Wegfall der verbindlichen Mindestsätze die „ortsübliche“ Vergütung geschuldet ist, wenn keine Honorarvereinbarung getroffen worden ist. Architekten und Ingenieuren ist daher noch dringender als bisher zu empfehlen, schriftliche Verträge zu schließen und darin die geschuldete Leistung und die dafür zu zahlende Vergütung zu regeln. Wer sich bei der Honorierung an die HOAI hält, macht derzeit nichts falsch.
Hat die Klage keinen Erfolg
wird sich die Situation nicht ändern.