Barrierefreies Bauen hat verschiedene rechtliche Aspekte: Zum einen sind bauordnungsrechtliche Regelungen zu beachten, damit das Gebäude genehmigungsfähig ist – also eine Baugenehmigung bekommt. Zum anderen sind allgemein anerkannte Regeln der Technik beim Planen und Bauen zu berücksichtigen, damit die Planungs- und die Bauleistung mangelfrei sind.
Aus bauordnungsrechtlicher Sicht ist zum barrierefreien Bauen zu beachten, dass die DIN 18040-1 und die DIN 18040-2 in einigen Bundesländern (z.B. LBO in Schleswig-Holstein) „eingeführte technische Regeln“ darstellen. Diese Regelungen genießen nach § 3 Landesbauordnung (LBO) einen besonderen Rang:
Anlagen sind nach dieser Regelung „so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden und keine unzumutbaren Belästigungen entstehen“. Hierbei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten, die die Umsetzung dieser Anforderungen dienen.
Von diesen Regeln kann nach diesem Gesetz dann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung nachweislich in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen an die öffentliche Sicherheit, Leben und Gesundheit erfüllt werden und keine unzumutbaren Belästigungen entstehen. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift als technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln.
Diese Regeln sind also kraft Gesetzes grundsätzlich zu beachten.
Oberste Bauaufsichtsbehörde ist in Schleswig-Holstein das Innenministerium. Es hat als Verwaltungsvorschrift mit Stand Januar 2020 einen Katalog der eingeführten technischen Regeln aufgestellt, von denen also nicht ohne weiteres abgewichen werden darf. In diesem Katalog finden sich auch die die DIN 18040-1 und die DIN 18040-2.
Während sich DIN 18040-1 mit öffentlich zugänglichen Gebäuden befasst, regelt DIN 18040-2 Anforderungen an barrierefreie Wohnungen. Die Verwaltungsvorschrift schränkt die Anwendbarkeit der Norm ein: Die Norm gilt danach nur für Wohnungen, die nach § 52 Abs. 1 LBO barrierefrei sein müssen sowie für Wohnungen und Aufzüge, die nach § 40 Abs. 4 LBO barrierefrei erreichbar sein müssen.
Nach diesen Regelungen
Die Verwaltungsvorschrift nimmt zudem einige Regelungen aus, die nicht zwingend umgesetzt werden müssen.
Diese Regelungen unterscheiden sich in den verschiedenen Bundesländern zum Teil erheblich. Daher müssen Planer und Handwerker vorab klären, welche Regelungen in dem Bundeland gelten, in dem sie ein Bauvorhaben realisieren sollen.
In dem Architektenvertrag mit dem Planer und in dem Bauvertrag mit dem Handwerker ist zu regeln, welche Anforderungen konkret erfüllt werden sollen. Mangelhaft sind Planungs- und Bauleistungen, die nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen oder die allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht einhalten.
Planer müssen den Bauherrn dabei auf die Anforderungen der jeweiligen LBO hinweisen, wenn z.B. Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen geplant werden sollen. Darüber hinaus ist aber vom Planer schon im Rahmen der Grundlagenermittlung zu klären, ob ein über die Grundanforderungen hinausgehender Bedarf in dem konkreten Einzelfall besteht: Das ist dann gesondert zu planen und auszuschreiben.
Auch Handwerker sollten vor dem Beginn ihrer Tätigkeit mit ihrem Auftraggeber klären, welche Grundvoraussetzungen erfüllt werden müssen, wenn sie z.B. eine „barrierefreie Dusche“ einbauen sollen und welche besonderen Voraussetzungen der konkrete Auftraggeber benötigt.
Im Vorteil sind diejenigen Planer und Handwerker, die innovative Techniken und Hilfen kennen und ihren Auftraggebern anbieten können.
Die so vereinbarte Ausführung ist dann schriftlich im Vertrag zu fixieren.
Insbesondere beim Bauen im Bestand kommen auf Planer und Handwerker Probleme zu, weil es oft Zwangspunkte gibt, die eine freie Planung oder Realisierung von Höhenlagen, Türbreiten usw. nicht möglich machen. Hierauf ist vor Beginn der Leistung hinzuweisen und eine (im Streitfall nachweisbare) Regelung mit dem Auftraggeber herbeizuführen.
Nicht nur beim Bauen im Bestand, sondern auch beim Neubau sind widerstreitende allgemein anerkannte Regeln der Technik auszumachen und planerisch und vertraglich mit dem Auftraggeber zu klären:
Bodengleiche Austritte auf Terrassen und Balkone z.B. kollidieren regelmäßig mit den Anforderungen an Gebäudeabdichtungen zum Schutz von Feuchtigkeitsschäden und setzen besondere planerische Lösungen voraus, mit denen die nachteiligen Folgen vermieden werden. Solche Sonderlösungen sind grundsätzlich haftungsträchtig, weil damit regelmäßig allgemein anerkannte Regeln der Technik verletzt werden.
Um als Planer und Handwerker keine gewährleistungsrechtlichen Probleme zu bekommen, ist eine umfangreiche (und im Streitfall nachweisbare Aufklärung) des Auftraggebers erforderlich, die ihn über alle denkbaren Risiken hinweist, die bei der Verletzung allgemein anerkannter Regeln der Technik auftreten können. Kann der Auftraggeber auf der Grundlage dieser Bedenkenanzeigen eine eigene Risikoabwägung vornehmen, sind Planer und Handwerker von der Gewährleistung befreit. Die Anforderungen der Rechtsprechung sind aber außerordentlich hoch.
Eine Spezialisierung und ständige Fortbildungen sind daher hilfreich und ein Qualitätsmerkmal, mit dem sich auf dem Markt punkten lässt.
Weiterführende Informationen zum Thema Barrierefreies Bauen liefert der Bundesverband Barrierefrei e.V.
Welche Folgen hat es, wenn die anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten werden und welche Folgen haben Änderungen an den Regeln nach Vertragsschluss?
Wenn der Auftragnehmer Material verwendet, welches vom Vertrag abweicht, ohne das zu offenbaren oder mit dem Bauherren abzusprechen, handelt er arglistig.
Wird eine Entwurfsplanung ohne Kenntnis des Entwurfsverfassers verwendet, führt dies zu einem Vergütungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.
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Ulrike Zillmer
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