#004 Welche Folgen hat ein unabgesprochener Materialwechsel auf der Baustelle?
#004 Welche Folgen hat ein unabgesprochener Materialwechsel auf der Baustelle?
von Frank Zillmer - 18. Juni 2019
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Arglisthaftung
Wenn der Auftragnehmer Material verwendet, welches vom Vertrag abweicht, ohne das zu offenbaren oder mit dem Bauherren abzusprechen, handelt er arglistig. Dabei kommt es nicht darauf an, dass ihm dabei eine nachteilige Eigenschaft bekannt sein muss. Es handelt sich um eine arglistige Täuschung und ist mit einer Arglisthaftung
verbunden.
Geänderte Verjährungsfristen bei Arglisthaftung
Die Arglisthaftung führt zu geänderten Verjährungsfristen:
Der Auftragnehmer haftet nicht nur für die Dauer der Gewährleistungsfrist. Er haftet darüber hinaus
drei Jahre lang
–
beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Auftraggeber
Kenntnis von der Täuschung erlangt hat.
Der Zeitraum, in dem der Auftraggeber die Täuschung erkennen muss, ist mit 30 Jahren sehr lang, so dass nach § 199 BGB diese Ansprüche unter Umständen erst 30 Jahre nach der Pflichtverletzung verjähren.7
Achtung Auftragnehmer
Sie gehen somit erhebliche Haftungsrisiken ein, wenn Sie vertragswidriges Material verwenden oder
Materialien „mischen“.
Achtung Auftraggeber
Fallen Mängel erst nach abgelaufener Gewährleistungsfrist auf, lohnt es sich daher, genauer hinzusehen und nicht gleich wegen vermeintlich abgelaufener Gewährleistungsfristen zu resignieren.
Urteil zum Thema:
(OLG Hamm, Urt. v. 31.10.2018, 11 U 166/17; nicht rechtskräftig – beim BGH anhängig unter VII ZR 232/18).
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