Wie gehen wir mit diesen Schwierigkeiten um und welche Regeln gelten?
Das Wichtigste vorab:
„Vertrag“ kommt von „vertragen“.
Das ist in diesen Zeiten noch wichtiger als ohnehin.
Der Kooperationsgedanke steht im Bauvertragsrecht und insbesondere in der VOB/B über den Detailregelungen.
Vertragspartner sollten frühzeitig und offen miteinander kommunizieren, um sachgerechte und faire Einzelfallregelungen zu treffen. Viele Probleme, die auf meinem Schreibtisch landen, wären bei rechtzeitiger und besserer Kommunikation gar nicht erst entstanden.
Zu einem fairen Miteinander gehört aber auch, sich an die vereinbarten und an die gesetzlichen Regelungen zu halten.
Kommt es zu
Bauablaufstörungen, gibt es regelmäßig folgende Themen zu klären:
Welche Ansprüche oder Möglichkeiten gibt es?
Gibt es
- einen Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfristen
- einen Anspruch auf Entschädigung
- eine Vergütungsanpassung
- Kündigungsmöglichkeiten?
Vorrangig sind immer konkrete vertragliche Regelungen. Solche wird es jedoch bisher kaum geben.
Dann helfen die VOB/B und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) weiter.
Wie wirkt sich das Coronavirus auf Ausführungsfristen aus?
Ausführungsfristen
können unter bestimmten Umständen verlängert werden, wenn Behinderungen durch das Virus verursacht werden und das Virus nicht nur vorgeschoben ist.
Die Ursache muss also
- das Virus und seine Folgen oder
- eine Sperrung der Baustelle oder
- Anordnungen des Auftraggebers sein.
Beispiel
Wie muss ich reagieren, wenn die Baustelle in einer amtlich angeordneten Sperrzone, die nicht betreten oder befahren werden darf, liegt?
Liegt die Baustelle in einer amtlich angeordneten Sperrzone, die nicht betreten oder befahren werden darf, liegt nicht nur höhere Gewalt, sondern ein „Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers“ vor, der nach § 6 Abs. 2 Ziffer 1 a) VOB/B zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen führt.
„Risikobereich“ bedeutet, dass der Auftraggeber keine „Schuld“ haben muss: Es reicht aus, wenn sich ein Risiko aus seiner Sphäre verwirklicht.
Zu seinem Risikobereich gehört es, dass seine Baustelle vom Auftragnehmer erreicht werden kann.
Mit der Verlängerung der Ausführungsfristen entfällt auch die Pflicht, für die Versäumung der im Vertrag vereinbarten Vertragsfrist eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen.
Klären Sie, ob es wirksame vertragliche Regelungen gibt, die die Vertragsstrafe an neue Fristen anpasst.
Objektüberwachung
Im Rahmen der Objektüberwachung sind hier gegebenenfalls vom Auftragnehmer, der sich auf Behinderungen beruft, entsprechende Belege anzufordern.
Schreiben Sie eine Behinderungsanzeige