#030 Neben Schadenregulierung nicht Behinderungsanzeige vergessen


Sturmschäden
im Frühling und Herbst

Vergessen Sie neben der Schadensregulierung die

Behinderungsanzeige nicht!

von Frank Zillmer   -   06.05.2021 - #030
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Im Frühjahr und im Herbst kommt es immer wieder zu Sturmschäden. Die Sturmböen richten oft auch auf Baustellen erheblichen Schaden an: Dächer, Gerüste oder gar Baukräne werden in Mitleidenschaft gezogen.


Die Folgen sind nicht nur die dadurch entstandenen Schäden an Geräten oder dem Bauwerk, sondern auch Bauablaufstörungen. Diese können die gesamte Baustelle treffen und oft Wochen andauern. Denken Sie z.B. an Wasserschäden, bei denen sich die Trocknung häufig über Wochen hinzieht, oder an Schäden am Baugerüst, die die gesamte Baustelle für längere Zeit lahmlegen.


Sturmschaden Behinderungsanzeige

Höhere Gewalt und Behinderungsanzeige


Sturmschäden können als "höhere Gewalt" im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 c) VOB/B eine Behinderung bedeuten. Zeigen Sie diese dem Auftraggeber gegenüber unbedingt als solche schriftlich an. Auch wenn der Sturmschaden an sich für alle deutlich sichtbar ist, sind die aus dem Sturmschaden entstehenden Folgen für den Bauablauf nicht für alle klar zu erkennen.


Die Behinderungsanzeige ist notwendig, damit diese Behinderung bei der Betrachtung von Terminen und Fristen berücksichtigt wird.



„Höhere Gewalt“ sind nach der Rechtsprechung 

  • ungewöhnliche Ereignisse,
  • die von außen unvorhersehbar auf den Baubetrieb einwirken und
  • selbst bei Anwendung äußerster Sorgfalt ohne Gefährdung des wirtschaftlichen Erfolgs des Unternehmers nicht abgewendet werden können
  • und nicht so häufig sind, dass sie vom Unternehmer einzukalkulieren sind.


Das sind

  • Erdbeben
  • Blitzschlag
  • Orkan
  • Überschwemmung
  • aber auch Handlungen dritter Personen wie
  • Brandstiftung
  • Sabotage oder
  • Diebstahl
  • sofern damit nicht gerechnet werden muss.


Häufig wird nur an die Schadensregulierung mit Hilfe der Versicherer gedacht, aber die Behinderungsanzeige vergessen. Das hat ungute Folgen für den Auftragnehmer. Häufig führen Sturmschäden nicht nur zu Folgeschäden, sondern auch zur Verzögerung der Fertigstellung. Durch diese Verzögerungen kommt es zur Verletzung von vereinbarten Terminen und Fristen, die mit dem Auftraggeber vereinbart sind.


Diese Verzögerung darf nicht zum „Verzug“ des Auftragnehmers führen, denn dann haftet er auch für den Verzugsschaden des Auftraggebers oder löst eine etwaig vereinbarte Vertragsstrafe aus. Diese Folgen sind nicht versichert.


Die Behinderungsanzeige verhindert den Eintritt des „Verzuges“: Der Auftragnehmer erhält seine Ausführungsfristen verlängert und gerät daher nicht in Verzug, wenn die ursprünglich vereinbarte Fertigstellungsfrist (oder eine Zwischenfrist) verstreicht.


Was bedeutet „offenkundig“?


Eine Behinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/B ist entbehrlich, wenn „dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.“


ACHTUNG

Häufig sind die Ursachen von Behinderungen für den Auftraggeber „offenkundig“, nicht aber die Auswirkungen der Behinderungen auf den Bauablauf des Auftragnehmers.

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Deshalb sollte vorsorglich immer eine schriftliche Behinderungsanzeige erfolgen – lieber eine zu viel als eine zu wenig. Sie können diese auch "nett" formulieren und dem Auftraggeber vorher ankündigen.


Signalisieren Sie ihm Ihre Kooperationsbereitschaft. Denken Sie daran, dass jede Behinderung auch Ihren Auftraggeber empfindlich treffen kann. Gemeinsam lösen Sie solche Probleme erfahrungsgemäß am Besten.


Dokumentation der Behinderung


Dokumentieren Sie die Folgen der Behinderung für den weiteren Bauablauf sorgfältig, damit die Folgen konkret belegt werden können. Eine gute Dokumentation ist wichtig für die spätere Berechnung der zu beanspruchenden Verlängerung.



Anzeige der Wiederaufnahme der Arbeiten

Nach dem Wegfall der Behinderung ist die Wiederaufnahme der Arbeiten anzuzeigen. Das dokumentiert das Ende der Behinderung. Besteht die Behinderung in Teilen fort, ist auch das anzuzeigen und zu dokumentieren.

Melden Sie den Sturmschaden Ihrer Versicherung und denken Sie an die Behinderungsanzeige!


Übrigens


Eigenes Verschulden bei der Entstehung des außergewöhnlichen Ereignisses schließt „höhere Gewalt“ immer aus. Sturmschäden zählen daher nicht dazu.


In Schadensfällen durch eigenes Verschulden sollten vom Auftragnehmer immer auch die etwaig verantwortlichen Nachunternehmer von Anfang an in die Verantwortung genommen werden. Der Auftraggeber sollte klären, ob der Auftragnehmer bzw. dessen Nachunternehmer die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen.

 Autor

Frank Zillmer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, seit 1996 mit eigener Kanzlei in Kiel. 

"Alle am Bau Beteiligten sollen den rechtlichen Hintergrund verstehen."

"Viele Fehler oder Probleme, die auf den Baustellen oder schon während der Projektplanung entstehen, beruhen auf mangelnden rechtlichen Kenntnissen. Um das zu ändern, gebe ich seit über 15 Jahren baurechtliche Seminare und halte Vorträge. Durch unsere Online-Angebote können Sie unsere Kurse und Materialien sofort zeit- und ortsunabhängig nutzen. Genau zu dem Zeitpunkt, an dem Sie die Hilfe benötigen."

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Frank Zillmer

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Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht ist Frank Zillmer nicht nur als baujuristischer Unternehmensberater in Norddeutschland ein absoluter Experte. Er vermittelt sein Fachwissen auch gerne strukturiert und gut verständlich als Referent unter anderem für die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein, die Auftragsberatungsstelle Schleswig-Holstein, den Verband Norddeutscher Wohnungsunternehmen online oder in Inhouse-Seminaren weiter. Er berät und vertritt alle anderen am Bau Beteiligten, wenn er nicht gerade an seinen klassischen Motorrädern schraubt, oder mit diesen unterwegs ist.


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