Wenn Sie richtig mahnen (siehe MUSTERSCHREIBEN) und die Abschlagsrechnung letztlich zu Unrecht gekürzt wurde, muss der Auftraggeber Zinsen an Sie zahlen.
Nach Ablauf des Tages, an dem die von Ihnen gesetzte Frist endet, bis zum Zeitpunkt der Zahlung des Auftraggebers berechnen Sie Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten (bei Verbrauchern 5) über dem Basiszinssatz zzgl. Auslagen.
Bei langen Auseinandersetzungen können erhebliche Summen zusammenkommen.
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Sie können durch ein Leistungsverweigerungsrecht Ihre Vorleistungspflicht begrenzen. Das müssen Sie aber vorher mit der Mahnung ankündigen.
Sie können bei Mahnungen zu Abschlagsrechnungen auch den nicht eingezahlten Sicherheitseinbehalt anmahnen:
Nach Fristablauf werden Sie von einer etwaig vereinbarten Pflicht zur Sicherheitsleistung insgesamt befreit (§ 17 Abs. 6 Nr. 3 VOB/B).
Das gilt dann auch für eine etwaig vereinbarte Gewährleistungssicherheit. Das wissen viele Auftraggeber nicht.
Bleiben Sie auf dem Laufenden!
Ulrike Zillmer
Zillmer-Seminare
Alte Dorfstraße 40
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