#010 BIM – Vertragsgestaltung: Workshop in Frankfurt / Main
von Frank Zillmer - 22. Oktober 2019
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
BIM - Urheberrecht: Wem gehören intelligente BIM-Modelle?
BIM - Honorarrecht: Welche Honorare sind für BIM-Planungsleistungen angemessen?
BIM - Honorarrecht:
Welche Honorare sind für BIM-Planungsleistungen angemessen?
Architekten, Ingenieure und Juristen haben Lösungsansätze für BIM-Verträge diskutiert:
- Wem gehören intelligente BIM-Modelle?
- Wie können angemessene Honorare für BIM-Planungsleistungen vereinbart werden?
In Zusammenarbeit mit der Architektenkammer NRW
und der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
haben wir nicht nur vertragliche Themen erörtert, sondern dem Anliegen des Baugerichtstages entsprechend auch Anregungen für eine gesetzgeberische Tätigkeit diskutiert.
Vorhandenes soll zeitgemäß weiterentwickelt werden.
Wie sehen BIM-Modelle aus?
Intelligente BIM-Modelle sind mit der Planung verknüpfte Datenbanken.
Weitere Planer, Handwerker usw. können die BIM-Modelle sofort einsetzen und weiter bearbeiten. Auch über den Bauprozess hinaus in der Betriebsphase des Gebäudes in seiner gesamten Lebensdauer können sie genutzt und weiterverarbeitet werden.
Bieten BIM-Fähigkeiten einen Wettbewerbsvorteil für Planer?
Dafür entstehen andere Fehlerquellen, Gefahren und Haftungsfragen:
- Wer haftet, wenn die Modelle fehlerhaft erstellt sind und Dritte mit dem fehlerhaften Modell arbeiten, ohne den Fehler zu bemerken?
- Wer koordiniert und integriert die Planung?
- Wer prüft Fachplanermodelle auf „datentechnische“ Fehler?
Digitale Gefahren – geistiges Eigentum - Urheberrecht
BIM-Modelle bergen auch digitale Gefahren.
Wie steht es um das geistige Eigentum
bei der Weiterverarbeitung durch Dritte? Mit der Herausgabe des BIM-Modells wird nicht nur eine Planung übergeben, sondern ein Werkzeug: Damit findet ein Knowhow-Transfer statt, der existenzgefährdend sein kann.
Um vertragliche oder gar gesetzliche Regelungen zu entwickeln, müssen wir Juristen besser mit BIM-Modellen vertraut sein. Nur dann, wenn ein Sachverhalt umfassend bekannt ist, kann er juristisch bewertet und geregelt werden.
Erst wenn Juristen den möglichen Umfang und die Leistungsmöglichkeiten der BIM-Modelle kennen, können sie klären, was der Auftraggeber oder Dritte für ihre jeweiligen Zwecke benötigen und entsprechende Regelungen entwickeln.
Ich würde daher gern tiefer in den Umgang und die Möglichkeiten der BIM-Modelle einsteigen, als das in so einer Veranstaltung möglich ist.
Haben Sie als Ingenieur oder Architekt, der mit BIM-Modellen arbeitet, Interesse, sich mit mir dazu auszutauschen? Dann nehmen Sie gern Kontakt mit mir auf!
Schutz- und Urheberrechte
- Welche Schutz- und Urheberrechte sind bereits vorhanden?
- Wo sind die Grenzen bei BIM-Modellen?
- Welche Möglichkeiten gibt es, seine Urheberrechte zu schützen?
Erfahrungsaustausch BIM-Modelle
BIM Vertragsbedingungen
BIM-Modell nur als Planungstool beim Architekten
BIM-Modell wird dem Auftraggeber übergeben
Es ist damit zwingend notwendig, vertraglich zu regeln, zu welchem Zweck Daten übergeben werden:
- Welcher funktionale Werkerfolg ist geschuldet?
- Wie darf der Bauherr mit dem BIM-Modell umgehen?
- Es müssen Vereinbarung über Urheber- und Nutzungsrechte und die Vertraulichkeit getroffen werden.
Hierzu muss der Jurist jedoch wie oben dargestellt auch die technischen Hintergründe und Möglichkeiten kennen:
- Welche Daten sind konkret für andere an der Planung Beteiligte oder den Bauherrn notwendig?
- Wie kann eine „Abschottung“ technisch überhaupt erfolgen?
Welche Honorare sind für BIM-Planungsleistungen angemessen?
Die HOAI unterscheidet für die Honorare
nicht nach der Art der Planung: Ob analog oder digital gearbeitet wird, bleibt honorarrechtlich unerheblich.
Das Urteil des EuGH eröffnet hier neue Möglichkeiten. Regeln Sie daher unbedingt vertraglich, was
- als Grundleistung geschuldet ist und
- was eine Besondere Leistung ist.
Der über die Planungsleistung hinausgehende „Mehrwert“ des BIM-Modells ist keine Grundleistung mehr und kann frei vereinbar vergütet werden. Hierzu muss dieser „Mehrwert“ genau definiert werden, damit er auskömmlich und fair bewertet werden kann:
- Worin liegt der zusätzliche Nutzen für den Auftraggeber?
- Welche Zusatzfunktion liefert das BIM-Modell?
- Wofür benötigt der Auftraggeber BIM?
Auf dieser Grundlage kann vereinbart werden, ob für den Mehrwert die Vergütung aufwandsbezogen oder als prozentualer Zuschlag erhöht wird.
Auch die Tätigkeit des „BIM-Managers“ ist eine Besondere Leistung:
- datenbankmäßige Prüfung der Fachplanermodelle auf Fehler,
- datenbankmäßige Koordination und Integration der Modelle in das Gesamtmodell
Diese Tätigkeiten sind nicht nur vergütungstechnisch
zu regeln, sondern auch hinsichtlich der Haftung.
Das Wichtigste in Kürze
Analoge Planung
Bei analoger Planung gibt es einen gesetzlichen Schutz der schöpferischen Leistung erst, wenn es sich um „Kunst“ handelt.
Der Konflikt:
- Der Architekt möchte seine Leistung schon unter dieser Schwelle schützen.
- Der Bauherr möchte auch bei bestehendem Schutz das Recht zur Nutzung und Änderung haben.
Dieser Interessenausgleich lässt sich vertraglich auf vielfach erprobte Weise regeln.
BIM-Modell
Beim BIM-Modell ist je nach geschuldetem Leistungserfolg zu klären, worin die zu schützende Leistung konkret liegt und welche Schutz- und Abgrenzungsmöglichkeiten die verwendete Software zulässt, damit der Interessenausgleich gelingt.
Diese Fragestellungen sind durch zusätzliche Themen deutlich komplexer als in analogen Planungsprozessen.