Nein
In § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B heißt es missverständlich, dass ein Auftraggeber sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit der Rechnung berufen kann, wenn er Einwendungen gegen die Prüfbarkeit nicht bis zum Ablauf der jeweiligen Prüfungsfrist erhoben hat. Daraus wird gelegentlich gefolgert, der Auftraggeber verlöre die Möglichkeit, Einwendungen gegen die Rechnung zu erheben und die Rechnung sei damit „akzeptiert“.
Das ist aber nicht richtig!
Bei der Regelung geht es nur um die förmliche Fälligkeitsvoraussetzung:
Das hat früher oft dazu geführt, dass Auftragnehmer erst im Laufe einer Werklohnklage mit dem Einwand konfrontiert wurden, die geltend gemachte Rechnung sei nicht prüffähig.
Teilte das Gericht diese Auffassung, wurde die Klage als „derzeit unbegründet“ abgewiesen. Da Prozesse oft erst kurz vor Ende der Verjährung einer Forderung angestrengt wurden und die Entscheidung dann erst nach dem Eintritt der Verjährung erfolgte, konnte der Auftragnehmer seine – nunmehr verjährte – Forderung nicht mehr mit einer neuen – nun prüffähigen – Rechnung abrechnen und gerichtlich durchsetzen.
Diese für Auftragnehmer missliche Rechtslage wurde mit der Änderung der VOB/B vor einigen Jahren beseitigt: Nach Ablauf der Prüfungsfrist ist es dem Auftraggeber seit dem verwehrt, mit dem Einwand der fehlenden Prüffähigkeit die förmliche Fälligkeit der Rechnung zu beseitigen.
Versteht der Richter oder der von ihm beauftragte Sachverständige die Rechnung nicht, wird die Klage ebenso erfolglos sein wie eine inhaltlich nicht richtige Rechnung.
Der Auftraggeber darf also auch nach Ablauf der Prüfungsfrist z.B. einwenden, die abgerechneten Mengen oder Massen seien falsch ermittelt, abgerechnete Positionen seien nicht beauftragt oder nicht erbracht oder den geltend gemachten Forderungen stünden Gegenansprüche gegenüber.
Nach 30 Tagen und somit nach Ablauf der Prüfungsfrist tritt aber nach § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B automatisch Verzug ein:
Dieselbe Rechtsfolge gilt übrigens auch im BGB-Vertrag – auch dort tritt nach 30 Tagen automatisch Verzug ein, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist.
Verbraucher müssen auf diese Folge erst hingewiesen werden, damit sie auch gegenüber ihnen eintritt:
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Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht ist Frank Zillmer nicht nur als baujuristischer Unternehmensberater in Norddeutschland ein absoluter Experte. Er vermittelt sein Fachwissen auch gerne strukturiert und gut verständlich als Referent unter anderem für die Architektenkammer Schleswig-Holstein, die Auftragsberatungsstelle Schleswig-Holstein, den Verband Norddeutscher Wohnungsunternehmen online oder in Inhouse-Seminaren auch online weiter. Er berät und vertritt Architekten und alle anderen am Bau Beteiligten, wenn er nicht gerade an seinen klassischen Motorrädern schraubt, oder mit diesen unterwegs ist.
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Ulrike Zillmer
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