Am Jahresende drohen wieder Verjährungsfallen für alle am Bau Beteiligten.
Honorar- und Werklohnforderungen verjähren jeweils am Jahresende.
Hintergrund ist die so genannte „regelmäßige Verjährung“, die nach § 195 BGB drei Jahre beträgt und mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftragnehmer von seinem Anspruch Kenntnis hat, § 199 BGB.
Werklohn - Forderungen verjähren regelmäßig nach drei Jahren.
Dass bedeutet, dass alle Forderungen von Leistungen, die in dem Jahr 2021 fertiggestellt und abgerechnet wurden, mit dem Jahreswechsel 2024 -> 2025 verjähren.
Sie müssen unbedingt vor dem 31.12.2024 prüfen, ob es noch offene Rechnungen oder Ansprüche auf Erfüllung eines Bau- oder Architektenvertrages (Mängelansprüche bei fehlender Abnahme) aus dem Jahr 2021 gibt, da am 1.1.2025 die Verjährung eintritt und der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann.
Kann ein Architekt, Ingenieur, Handwerker oder Bauunternehmer seine Leistungen also 2021 abrechnen, weil er seine Leistung irgendwann in diesem Jahr fertiggestellt hat, beginnt am 31.12.2021 die Verjährung seiner Forderungen zu laufen und endet drei Jahre später – am 31.12.2024.
Seine Kenntnis von der Abrechenbarkeit seiner Leistungen wird vorauszusetzen sein.
Vom 1.1.2025 an kann der Auftraggeber die Einrede der Verjährung erheben und damit die Durchsetzung der Forderung verhindern.
Der Zeitraum, in dem eine Hemmung besteht, wird nicht bei der Berechnung der Verjährung eingerechnet.
Der Anspruch muss vor dem 31.12. gerichtlich geltend gemacht werden, damit die dreijährige Verjährungsfrist unterbrochen wird.
Nein - Gewährleistungsansprüche verjähren als Ausnahme von dieser Regel üblicherweise anders:
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Was gilt aber, wenn die Abnahme vom Auftraggeber zu Recht verweigert worden ist, weil die Leistung des Auftragnehmers nach Kenntnis des Auftraggebers „wesentliche“ Mängel aufweist?
Bei der verweigerten Abnahme greift die gewährleistungsrechtliche Sondervorschrift nicht, denn die Abnahme als Auslöser diese Sonderregelung liegt nicht vor!
Damit besteht der vertragliche Erfüllungsanspruch des Auftraggebers weiter – mit der Folge, dass auch dieser Mangelbeseitigungsanspruch wie der übrige Erfüllungsanspruch (Baufertigstellungsanspruch) nach der regelmäßigen Frist verjährt (siehe oben: Verjährung zum Jahresende).
Das hat zur Folge, dass der Auftraggeber bei solchen Mängeln keine vier oder fünf Jahre Ansprüche wegen den Mängeln geltend machen kann, sondern nur drei Jahre – beginnend und endend mit dem jeweiligen Jahresende.
Ein anderer Sonderfall liegt dann vor, wenn der Auftragnehmer die Mängel „arglistig verschwiegen“ hat.
Es gibt Situationen, in denen der Auftragnehmer absichtlich einen Mangel verschweigt, um negative Folgen zu vermeiden. Er hofft vielleicht, dass der Mangel unbemerkt bleibt.
Die Rechtsprechung hat jedoch auch spezielle Fälle entwickelt, in denen der Auftragnehmer so behandelt wird, als hätte er den Mangel arglistig verschwiegen. Ein solcher Fall tritt zum Beispiel auf, wenn der Auftragnehmer ein anderes Material verwendet als vereinbart oder Nachunternehmer einsetzt, deren Leistung er aufgrund mangelnder Fachkenntnisse nicht überprüfen kann und daher deren Arbeit blind zur Abnahme anbietet.
Diese Ansprüche verjähren nach § 634a Abs. 2 BGB, d.h. auch hier gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
Maßgeblich ist nämlich nicht nur, wann der Anspruch entstanden ist, sondern auch, wann der Auftraggeber von den Umständen Kenntnis erlangt, die zu diesem Anspruch führen und wer den Mangel verursacht hat, § 199 BGB.
Diese Erkenntnis kann erst lange nach Ablauf der Gewährleistungszeit reifen, weil der Mangel z.B. erst nach sieben Jahren auffällt.
Diese Regelung greift aber nicht grenzenlos:
Geht es um Mängel, die Leben und Gesundheit verletzt haben, sind Ansprüche nach höchstens dreißig Jahren verjährt. Bei allen anderen sind die Ansprüche nach höchstens zehn Jahren verjährt.
Gerechnet werden diese Höchstgrenzen von der „Entstehung“ des Anspruchs bzw. der Pflichtverletzung an.
Am Jahresende verjähren
Am Jahresende kommt also immer die Frage auf, was zu tun ist, wenn die Verjährung jetzt droht.
Zur Vermeidung gerichtlicher Maßnahmen kann man sich mit seinem Vertragspartner darauf verständigen, dass dieser auf die Einrede der Verjährung verzichtet, so dass beide genug Zeit haben, die Ansprüche zu klären und sich darüber zu einigen. Diese Einigung halten Sie zur Vermeidung weiterer Konflikte schriftlich fest und lassen sich das Schreiben unterzeichnen:
Ich verzichte bis zum […DATUM…] auf die Einrede der Verjährung.
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Abnahme | Technische Abnahme | Abnahme von Architektenleistungen (VOB/B und BGB)
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Ulrike Zillmer
Zillmer-Seminare
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