Nicht nur für Handwerker, sondern auch für Architekten und Ingenieure (z.B. im Rahmen von Planung, Ausschreibung und Bauüberwachung) ist zu beachten, dass grundsätzlich nur noch eingetragene Fachbetriebe Gerüste aufbauen dürfen:
Seit 1998 ist die selbständige Ausübung des Berufs des Gerüstbauers meisterpflichtig.
In der Übergangszeit durften nach der Handwerksordnung (HwO) auch noch 22 andere Gewerke Gerüste aufbauen, die dann von weiteren Gewerken genutzt werden durften.
Vom 1.7.2024 an ist das nur noch eingeschränkt möglich:
Wird das Gerüst von einem Meisterbetrieb (oder einem vergleichbar qualifizierten Betrieb) für die eigene Tätigkeit aufgestellt, ist weiterhin keine Eintragung bei der Handwerkskammer mit Gerüstbau erforderlich.
Wird das Gerüst von so einem Betrieb im Rahmen des § 5 HwO Dritten zur Nutzung überlassen, ist ebenfalls weiterhin keine Eintragung mit Gerüstbau erforderlich. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn ein eingetragenes Handwerk Arbeiten in anderen Handwerken ausführt: Das ist erlaubt, wenn diese Arbeiten mit der Leistung des eigenen Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen. Ein Dachdecker darf z.B. zur Erfüllung eigener Tätigkeiten Dachfanggerüste aufstellen und ein Elektriker im Rahmen der Dacharbeiten eine Photovoltaikanlage installieren. Die Gerüstbauleistung darf aber nicht beworben werden und muss „untergeordnet“ sein – also maximal 20 % des Gesamtauftragsvolumens ausmachen. Eine Beteiligung an Ausschreibungen für Gerüstbauleistungen ist damit nicht mehr möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen sind aber weiterhin Ausnahmebewilligungen möglich. Um diese muss sich der Unternehmer aber nun dringend kümmern!
Wird das Gerüst jedoch für Dritte aufgebaut, ohne dass eigene Leistungen im eigenen Handwerk erbracht werden, ist das vom 1.7.2024 an nur noch Betrieben möglich, die als Gerüstbauer in die Handwerksrolle eingetragen sind.
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Ulrike Zillmer
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