#019 BGH Entscheidung 14.5.20

BGH Entscheidung am 14.5.2020 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14.5.2020 keine Entscheidung darüber getroffen, wie mit den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI umgegangen werden soll!

von Frank Zillmer   -   15.05.2020
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Die Rechtsunsicherheit im Umgang mit den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI wird nun noch über lange Zeit andauern, da der BGH keine endgültige Entscheidung getroffen, sondern die Sache dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt hat.

Wie ist es zu der Entscheidung des BGH vom 14.5.20 gekommen?

Die Vorgeschichte


Das EuGH hat am 4.7.19 entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI nicht mit dem europäischen Recht vereinbar sind. 

Die Bundesrepublik Deutschland hat damit die Auflage erhalten, die HOAI zu ändern.

Hintergrund:
Die EU-Kommission hat die Bundesrepublik Deutschland vor dem EuGH verklagt, weil die festgelegten Mindest- und Höchstsätze in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) für verschiedene Leistungen nach ihrer Auffassung eine gesetzliche Preisvorschrift darstelle, die gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstoße.

Folgen des Urteils des EuGH vom 4.7.19

unsichere Rechtslage und unterschiedliche Urteile


Bis zu einer neuen verbindlichen HOAI ist die Rechtslage unsicher. Diese Unsicherheit hat zu gegensätzlichen Urteilen von verschiedenen Oberlandesgerichten geführt. Sie haben gegensätzlich entschieden, wie sich das Urteil auf Zivilrechtstreitigkeiten zwischen einem Architekten bzw. Ingenieur und seinem Auftraggeber auswirkt.

Die Gerichte haben unterschiedliche Urteile darüber getroffen, ob sich die Parteien bis zur Änderung der HOAI in einem Rechtstreit noch auf die Mindest- und Höchstsätze berufen können.

Variante 1

Mindest- und Höchstsätze der HOAI gelten weiterhin bis zu einer Neufassung der HOAI

Das OLG Hamm hat einem Ingenieur in seiner „Aufstockungsklage“ Recht gegeben und entschieden, dass ihm trotz der vereinbarten niedrigeren Pauschalvergütung der höhere Mindestsatz nach der HOAI zustehe. 

Auch andere Oberlandesgerichte haben sich dieser Rechtsprechung angeschlossen.

Variante 2

Mindest- und Höchstsätze der HOAI gelten ab sofort (4.7.19) nicht mehr

Das Oberlandesgericht Celle und der 7. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin haben entschieden, dass sich die Parteien im laufenden Rechtsstreit nicht mehr auf die Mindest- und Höchstsätze der HOAI berufen könnten. 

Entscheidung des BGH wurde nötig

Aufgrund der unterschiedlichen OLG-Urteile musste der BGH im Revisionsverfahren über das Urteil des OLG Hamm (Mindest- und Höchstsätze der HOAI gelten weiterhin bis zu einer Neuauflage der HOAI) den Rechtsstreit entscheiden. 
Die erwartete Entscheidung hat er jedoch aufgeschoben:
Der BGH hat entschieden, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob die Mindest- und Höchstsätze in solchen Streitigkeiten weiterhin anzuwenden sind, bis eine neue HOAI verabschiedet worden ist. 
Bis der EuGH diese Frage entscheidet, wird absehbar mindestens ein Jahr vergehen.

Meine Empfehlung

Schließen Sie eine schriftliche Honorarvereinbarung ab!

Wichtig ist, dass die Vergütung eindeutig geregelt wird. Hierbei empfehle ich immer zu Beweiszwecken die schriftliche Form!

Bitte beachten Sie: Die HOAI ist noch nie Vertragsrecht gewesen: Die von Architekten und Ingenieuren konkret geschuldete Leistung muss immer ausdrücklich geregelt werden. Daran ändert auch das Urteil naturgemäß nichts. Ein Verweis auf die Grundleistungen der HOAI bleibt hierzu weiterhin möglich, ist aber häufig viel zu ungenau. Lassen Sie sich hierzu unbedingt fachgerecht beraten!


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