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Idealerweise lassen Sie die Themen Strömung und Wärme bereits in der Produktentwicklung sowie bei der Planung von Anlagen und Gebäuden mit einfließen. Mit „vorausfließendem Denken“ und Strömungssimulationen können Sie heute ganz gezielt und höchst effizient Prozesse optimieren, Zeit und Kosten sparen und zum Höhenflug in neue Erfolgsregionen ansetzen.
Niemand möchte mangelhaft planen oder bauen oder für eine solche Leistung bezahlen und durch eine solche Leistung Zeit verlieren.
Mängel und Mängelrügen lassen sich vermeiden, wenn die Planungs- und Bauleistung frei von Mängeln ist.
Aber welche Voraussetzungen müssen dazu erfüllt sein?
Beispiel
Hinter einer großen wintergartenförmigen Glasfassade befindet sich ein Restaurant. Dort herrscht auch bei niedrigen Außentemperaturen unerträglich große Hitze, sobald die Sonne scheint. Läuft die Lüftung auf höchster Stufe, werden unangenehme Küchengerüche in den Gastraum gesaugt und die Klimatisierung sorgt für unangenehme Zugluft. Ein Sachverständiger stellt fest, mit sommerlichem Wärmeschutz und besser positionierten Luftaustrittsöffnungen ließen sich die Probleme mit einer viel kleineren Lüftungsanlage lösen.
Das ist somit eine mangelhafte Leistung des TGA-Planers gewesen.
Die Leistung muss nach BGB und VOB/B zunächst
Das reicht in der Bautechnik aber regelmäßig noch nicht aus, um grade bei anspruchsvollen technischen Lösungen zu klären, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
Themen wie Beleuchtung, Akustik, Luftqualität und -Temperatur in Büros, Konferenzräumen, Konzertsälen oder Produktionshallen lassen sich vertraglich meist nur ungenügend regeln, trotzdem sollen Zugluft, trockene Raumluft und schadstoffbelastete Luft am Arbeitsplatz ebenso wenig vorkommen wie Krankheitserreger in der Luft eines Konzertsaales.
In den Verträgen findet sich nichts zur „Behaglichkeit“ oder zu „Gerüchen im Gastraum“.
Über die ausdrückliche vertragliche Verpflichtung hinaus gelten nach ständiger Rechtsprechung weitere Regelungen als vom Planer und bauausführenden Unternehmen stillschweigend zugesichert:
Ein Zauberbegriff an der Schnittstelle zwischen Technik und Baurecht lautet
Dabei besteht die Vermutung, dass (z.B. in DIN-Normen, VDI-Richtlinien, Regeln des Verbandes der Deutschen Elektrotechniker) kodifizierte Regeln diese anerkannten Regeln der Technik wiedergeben.
Diese Vermutung ist aber widerlegbar.
Da sich die Bautechnik immer weiter fortentwickelt, müssen die Regelwerke ständig daraufhin überprüft werden, ob sie noch die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben.
Bei vielen Juristen und auch bei vielen Sachverständigen besteht der Irrtum, kodifizierte Normen seien so lange maßgeblich, bis sie überarbeitet sind.
Richtigerweise sind aber Literatur, eigene Erfahrungen und Erfahrungen aus Netzwerken, Mangel- oder Schadenstatistiken laufend heranzuziehen, um die Richtigkeit und Aktualität der Normen zu prüfen.
Bautechnik kann, darf und muss weiterentwickelt werden.
Kodifizierte Normen sind somit nicht „in Stein gemeißelt“
Gänzlich neue Techniken werfen dabei aber das Problem auf, dass ihnen die Bewährung in der Praxis fehlt.
Die anerkannten Regeln der Technik können auch abbedungen werden, was aber haftungsträchtig ist und sorgfältige und umfassende Hinweise des Planers bzw. bauausführenden Unternehmers erfordern und entsprechende vertragliche Regelungen:
Der Auftraggeber muss durch die Hinweise zum Fachmann gemacht werden und eine eigene Risikoabwägung durchführen können.
Diese von der Rechtsprechung aufgestellte Hürde ist in der Praxis sehr hoch.
Wünscht der Auftraggeber also, dass technisches Neuland betreten wird, beginnt das Gewährleistungsmanagement für Planer und bauausführende Handwerker schon bei der Vertragsverhandlung oder -wenn sich das erst im Laufe der Planung herausstellt- bei der baubegleitenden Vertragspflege.
Auch „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ lösen nicht alle Probleme erschöpfend.
Des Weiteren haben Planungs- und Bauleistungen daher auch die üblichen
einzuhalten. Diese können Anforderungen stellen, die über die Mindestanforderungen von DIN-Normen hinausgehen, wie das Beispiel Schallschutz zeigt:
Beispiel Schallschutz
Die DIN 4109 legte einen Mindestschallschutz fest, der unter dem für Wohnräume erforderlichen Schallhemmmaß lag und daher nach gefestigter Rechtsprechung nicht anerkannte Regel der Technik war.
Grade bei repräsentativen Gebäuden mit anspruchsvollen Nutzungen geht das über das Vermeiden von Wärme- bzw. Kältebrücken und einer ordnungsgemäßen Dämmung weit hinaus, denn die Besonderheiten des Bauwerks sind bei Planung und Bauausführung ebenfalls zu beachten. Nur dann ist es auch in großen Räumen oder hinter großen Fassaden behaglich.
Im Beispiel mit dem Restaurant lässt sich damit schon der Mangel begründen.
Zudem müssen Planungs- und Bauleistungen
sein. Es reicht also nicht aus, den Buchstaben des Vertrages und der Planung zu entsprechen.
Die Leistung muss auch in der Praxis funktionieren, also ihren Zweck erfüllen:
Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen dürfen also nicht zu gering dimensioniert, am falschen Ort oder auf die falsche Art geplant und eingebaut werden.
Auch das begründet im Beispiel mit dem Restaurant den Mangel.
Dann kommt noch hinzu, dass Planungsleistungen auch mangelhaft sind, wenn sie
zur Folge haben, also unnötig hohe Herstellungskosten oder unnötig hohe Unterhaltungskosten zur Folge haben und damit die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens beeinträchtigen. Alle Eventualitäten abzudecken kann unnötig teuer und damit mangelhaft werden:
Funktioniert eine Heizungs-, Lüftungs- oder Klimaanlage zwar, ist sie aber überdimensioniert und führt sie dadurch zu unnötigen Herstellungskosten oder durch mangelhafte Energieeffizienz zu unnötig hohen Betriebskosten, ist die Planungsleistung ebenfalls mangelhaft.
Auch nach diesem Kriterium ist die Planung in unserem Beispiel mit dem Restaurant mangelhaft.
Ferner müssen bei der Planung auch
beachtet werden: Der vom Gesetzgeber geforderte sommerliche Wärmeschutz kann z.B. nicht immer auf dem technisch einfachsten Weg sichergestellt werden:
Fördermittel werden oft daran geknüpft, dass besondere Voraussetzungen erfüllt werden, die über technische Mindeststandards hinausgehen.
Stellen sich solche Fehler erst im späteren Betrieb heraus, wird es oft außerordentlich teuer, sie zu beheben. Daher ist es grade
dringend erforderlich, schon in der Planungsphase mit der Hilfe von Simulationen wie z.B. einer
zu klären, wie sich die geplanten Lüftungs- und Klimakonzepte später in der Nutzung auswirken werden.
Bei anspruchsvollen Gebäudeplanungen, Lüftungs- und Klimakonzepten sind sowohl der Fachplaner als auch der gesamtverantwortliche Generalplaner oder Architekt gut beraten, vorab zur Vermeidung von Mangelrügen mit Hilfe von Simulationen die optimale Lösung zu finden.
Das setzt auch voraus, dass die Schnittstellen zwischen Architektur und TGA-Planung in den jeweiligen Verträgen sinnvoll definiert sind.
Der durch die Simulation gewonnene rechnerische Nachweis der Funktionstauglichkeit bewahrt die Akteure so vor einer Mangelhaftung:
Es wird damit vorab der Nachweis geführt,
So können zur Vermeidung von Mängeln vorab
Auf dieser Grundlage lassen sich aber nicht nur Mängel und damit erhebliche Anpassungs- und Mangelbeseitigungskosten nach der Fertigstellung des Bauvorhabens vermeiden, sondern auch Genehmigungen einholen und Nachweise für Arbeitsschutz und anderes erbringen.
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Teodora Vatahska ist Geschäftsführerin der HTCO GmbH, einem Expertenteam für virtuelle Gebäudeplanung (CFD).
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Ulrike Zillmer
Zillmer-Seminare
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