#024 HOAI Zustimmung Bundesrat

HOAI 2021 tritt ab 1.1.2021 in Kraft

von Frank Zillmer   -   18.11.2020
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Die HOAI 2021 wird kommen:

Der Bundesrat hat zugestimmt


Architekten und Ingenieure müssen ihre Leistungen künftig anders vermarkten. 

Ihre Honorare werden sich vom 1.1.2021 an grundlegend ändern.

Belastbare vertragliche Vereinbarungen werden wichtiger als bisher, um optimale Honorare zu erzielen. 

Die HOAI 2021 liegt nun in der endgültigen Version vor.
HOAI 2021

Aktuelle Neuerungen der HOAI 2021


  • Einen verpflichtenden Rahmen von Mindest- und Höchstsätzen gibt es künftig nicht mehr.


  • Das Honorar soll sich nach der Vereinbarung der Parteien richten und „angemessen“ sein.

  • Die HOAI kann mit ihren Berechnungsparametern aber weiterhin als Grundlage für die Honorarvereinbarung herangezogen werden.

  • Von der HOAI kann aber durch entsprechende Vereinbarungen in jeder Hinsicht abgewichen werden; Pauschalen, Stundensatzvereinbarungen, Prozentsätze von den Baukosten usw. sind also möglich.

  • Diese Abweichungen betreffen auch alle anderen Honorarparameter, so dass abweichende Vereinbarungen z.B. auch zu Zuschlägen möglich und rechtlich grundsätzlich wirksam sind.

  • Die wertmäßig nicht veränderten Honorartafeln nennen „Orientierungswerte“ zwischen einem „unteren Honorarsatz“ (auch: „Basissatz“) und einem „oberen Honorarsatz“ entsprechend dem bisherigen Mindest- und Höchstsatz.

  • Honorarvereinbarungen müssen nicht mehr „bei Auftragserteilung“ und „schriftlich“ erfolgen, um wirksam zu sein: Vereinbarungen können künftig jederzeit getroffen und auch geändert werden, es muss aber für die Wirksamkeit jedenfalls die „Textform“ eingehalten werden. Das bedeutet, dass keine eigenhändige Unterschrift beider Parteien auf einem Vertragsexemplar mehr nötig ist, sondern E-Mails, Computerfaxe, WhatsApp oder SMS ausreichen. Rechtssicherer ist trotzdem wie bisher der schriftliche Vertrag.

  • In der gesamten HOAI ist die „Schriftform“ durch die künftig ausreichende „Textform“ ersetzt worden.

  • Bei fehlenden oder unwirksamen Honorarvereinbarungen soll weiterhin der untere Honorarsatz als vereinbart gelten.

  • Verbraucher müssen künftig immer mindestens in Textform auf die Unverbindlichkeit der Honorartafeln hingewiesen werden, bevor sie den Vertrag schließen. Hierzu wird es ausreichen, allgemein darauf hinzuweisen, dass untere Honorarsätze unterschritten und obere Honorarsätze überschritten werden dürfen, bevor der Verbraucher seine Erklärung zum Vertragsschluss abgibt.

  • Erfolgt der vorgenannte Hinweis gegenüber einem Verbraucher nicht oder nicht rechtzeitig, gilt der Basishonorarsatz (Mindestsatz) als vereinbart, auch wenn ein höheres Honorar vereinbart war!
    Das ist eine wesentliche Abweichung gegenüber dem Referentenentwurf, der noch keine Sanktion bei der Verletzung der Informationspflicht vorsah.

  • Für die Fälligkeit der Honorarforderung kommt es weiterhin auf die Abnahme und das Vorliegen einer prüffähigen Schlussrechnung an. Hierzu verweist die HOAI künftig auf eine entsprechende Regelung in § 650 g Abs. 4 BGB. Die Schlussrechnung ist danach prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist. Sie gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszugang begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhoben hat.

  • Der Anspruch auf Abschlagszahlungen wird unter Verweis auf § 632 a BGB festgelegt, sodass Abschläge auch ohne ausdrückliche Vereinbarung hierüber jeweils nach dem Wert der erbrachten Leistung gefordert werden können. Auch Abschlagsrechnungen müssen prüffähig sein und eine Aufstellung der bisher erbrachten Leistungen enthalten, die eine „rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss“. Rügt der Besteller Mängel, steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht zu: Es darf das Doppelte dessen einbehalten werden, was zur Mangelbeseitigung erforderlich ist, § 641 Abs. 3 BGB.

  • Für die Berechnung von Honorarnachträgen soll es durch einen Verweis auf § 650 c BGB auf den tatsächlichen Mehraufwand ankommen, wenn sich die Parteien nicht zuvor anderweitig geeinigt haben


Sie benötigen ab dem 1.1.2021 neue Vertragsunterlagen und Arbeitshilfen


Bitte denken Sie daran:


Um die Anforderungen von Auftraggebern und Auftragnehmern rechtssicher umsetzen zu können, benötigen Sie für neue Verträge ab 1.1.2021 neue Vertragsunterlagen und Arbeitshilfen.




Autor

Frank Zillmer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, seit 1996 mit eigener Kanzlei in Kiel. 

"Ich möchte, dass alle am Bau Beteiligten den rechtlichen Hintergrund verstehen."

Viele Fehler oder Probleme, die auf den Baustellen oder schon während der Projektplanung entstehen, beruhen auf mangelnden rechtlichen Kenntnissen. Um das zu ändern, gebe ich seit über 15 Jahren baurechtliche Seminare und halte Vorträge. Durch unsere Online-Angebote können Sie unsere Kurse und Materialien zeit- und ortsunabhängig nutzen.

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